brachten sowohl die Baubewilligungsbehörde als auch die Einwohnergemeinde G.____ im Rahmen des vorliegenden Verfahrens klar zum Ausdruck, dass hinsichtlich der Baugesuchsparzelle einzig für die in der WG3-Zone, nicht jedoch für die in der Grünzone gelegene Parzellenfläche ein Nutzungsanspruch bestehe und eine Nutzungsanrechnung des Grünzonenanteils deshalb nur auf dem Weg einer Ausnahmebewilligung erfolgen könne.