Zutreffend ist, dass in den Jahren 1973/74 und 1977/78 im Rahmen von Baubewilligungen für Mehrfamilienhäuser auf den Nachbarparzellen der Baugesuchsparzelle eine Anrechnung der im damaligen Zeitpunkt in der OeW-Zone gelegenen Parzellenfläche erfolgte. Die fraglichen Baubewilligungen wurden jedoch, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, noch unter der Geltung der alten Zonenvorschriften von 1964 erteilt. Dass in Bezug auf die heute geltenden Zonenvorschriften der Einwohnergemeinde G.____ eine Praxis bestünde, bei Parzellen innerhalb des Baugebiets die in Grün- und Uferschutzzonen gelegene Parzellenfläche in die bauliche Nutzung einzubeziehen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr