3.6 Soweit die Beschwerdegegner geltend machen, dass in Bezug auf die Zonenvorschriften der Einwohnergemeinde G.____ eine konstante Genehmigungspraxis bestehe, welche innerhalb des Baugebiets einen Einbezug von Grünzonen- und anderen Freihalteflächen vorsehe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass in den Jahren 1973/74 und 1977/78 im Rahmen von Baubewilligungen für Mehrfamilienhäuser auf den Nachbarparzellen der Baugesuchsparzelle eine Anrechnung der im damaligen Zeitpunkt in der OeW-Zone gelegenen Parzellenfläche erfolgte.