Davon abgesehen enthält das ZBL keine ausdrückliche Vorschrift, welche eine Anrechnung von innerhalb des Baugebiets liegenden Parzellenteilen, welche baulich nicht nutzbar sind, erlauben würde. Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang, ob der damalige kommunale Gesetzgeber davon ausging, dass die bauliche Nutzung für Parzellen innerhalb des Baugebiets auf die gesamte Bauparzelle, also auch auf Grün- und Uferschutzzonen, zu rechnen sei, zumal eine solche Rechtsauffassung jedenfalls unzutreffend gewesen wäre.