Hinzu kommt, dass gestützt auf diese Bestimmung eine Überschreitung der zulässigen Nutzung um höchstens 20 % möglich wäre, in Bezug auf das vorliegend strittige Bauprojekt jedoch eine Überschreitung der Bebauungs- und Nutzungsziffer von jeweils rund 30 % vorliegt. Davon abgesehen enthält das ZBL keine ausdrückliche Vorschrift, welche eine Anrechnung von innerhalb des Baugebiets liegenden Parzellenteilen, welche baulich nicht nutzbar sind, erlauben würde.