Die fragliche Bestimmung ist nach ihrem Wortlaut auf Parzellenteile ausserhalb des Baugebiets beschränkt. Sie ist deshalb im Fall der innerhalb des Baugebiets, jedoch nicht in einer Bauzone für private Bauten gelegenen Grünzonenfläche der Baugesuchsparzelle nicht anwendbar. Hinzu kommt, dass gestützt auf diese Bestimmung eine Überschreitung der zulässigen Nutzung um höchstens 20 % möglich wäre, in Bezug auf das vorliegend strittige Bauprojekt jedoch eine Überschreitung der Bebauungs- und Nutzungsziffer von jeweils rund 30 % vorliegt.