suchsparzelle in die bauliche Nutzung setzt im Hinblick auf die Praxis des Bundesgerichts unabhängig von der in § 46 Abs. 3 RBV enthaltenen Regelung eine ausdrückliche Vorschrift im kommunalen Recht voraus. Auf die Vorbringen der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit bzw. Anwendbarkeit von § 46 Abs. 3 RBV im vorliegenden Fall braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. Zu prüfen ist, ob im kommunalen Recht eine ausdrückliche Bestimmung für einen Einbezug der Grünzonenfläche vorhanden ist.