Eine Ausnahme ist nur aufgrund einer ausdrücklichen Vorschrift zulässig. Liegt ein Grundstück somit nur zum Teil im Baugebiet für private Bauten, so darf der baulich nicht nutzbare Teil nicht in die Berechnung der Ausnützungsziffer einbezogen werden, es sei denn, eine ausdrückliche Vorschrift lasse eine Ausnahme zu (vgl. BGE 109 Ia 30 E. 6a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz wurde mit § 46 Abs. 3 RBV im kantonalen Recht festgeschrieben. Danach können Parzellenteile, die in anderen Zonen (beispielsweise Grün- und Uferschutzzonen) liegen, ganz oder teilweise in die Nutzungsberechnung einbezogen werden, sofern die Zonenvorschriften dies vorsehen. Der Einbezug des Grünzonenanteils der Bauge-