Nach dem damaligen Verständnis des kommunalen Gesetzgebers sei die bauliche Nutzung für Parzellen innerhalb des Baugebiets auf die gesamte Bauparzelle, also auch auf Grün- und Uferschutzzonen, gerechnet worden. Der Gesetzgeber habe damit eine Regelung erlassen, welche er in konstanter Praxis auch gelebt habe und von welcher auch der Beschwerdeführer habe profitieren können. Der sich über den Y.____graben erstreckende Grünstreifen sei dementsprechend bei sämtlichen Überbauungen (auf den Parzellen Nr. 2725, 159 und 3484) in die Nutzungsberechnung einbezogen worden. Gründe, weshalb diese konstante Praxis nun nicht mehr gelten solle, seien nicht ersichtlich.