Zur Begründung führen sie aus, dass die heute noch geltenden Zonenvorschriften 1982 genehmigt worden seien, weshalb von der in § 46 Abs. 3 RBV vorgesehenen Befugnis kein Gebrauch habe gemacht werden können, da die Raumplanungs- und Bauverordnung in jenem Zeitpunkt noch gar nicht in Kraft gestanden habe. Umgekehrt sei der Einbezug der entsprechenden Flächen beim Erlass der Zonenvorschriften klar beschlossen worden, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen. Nach dem damaligen Verständnis des kommunalen Gesetzgebers sei die bauliche Nutzung für Parzellen innerhalb des Baugebiets auf die gesamte Bauparzelle, also auch auf Grün- und Uferschutzzonen, gerechnet worden.