3.3 Die Beschwerdegegner stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass das strittige Baugesuch den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und der Grünzonenanteil der Baugesuchsparzelle in die Nutzungsberechnung miteinbezogen werden könne. Zur Begründung führen sie aus, dass die heute noch geltenden Zonenvorschriften 1982 genehmigt worden seien, weshalb von der in § 46 Abs. 3 RBV vorgesehenen Befugnis kein Gebrauch habe gemacht werden können, da die Raumplanungs- und Bauverordnung in jenem Zeitpunkt noch gar nicht in Kraft gestanden habe.