Die im Zonenreglement festgehaltene Möglichkeit, ausserhalb des Baugebiets liegende Parzellenteile in die Berechnung der Nutzung einzubeziehen, sei im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich, da die innerhalb des Baugebiets zulässige Nutzung höchstens um 20 % überschritten werden dürfe, vorliegend jedoch eine Überschreitung der Bebauungsziffer von ca. 31 % und der Nutzungsziffer von ca. 32 % vorliege. Die Bewilligung des strittigen Baugesuchs könne deshalb nur über eine Ausnahme erfolgen.