3.2 Die Baurekurskommission erwog in diesem Zusammenhang, dass für einen Einbezug des Grünzonenanteils bei der Nutzungsberechnung keine gesetzliche Grundlage gegeben sei. Namentlich habe die Gemeinde in ihren Zonenvorschriften von der in § 46 Abs. 3 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 vorgesehenen Mög-