D. Mit Entscheid vom 3. Mai 2011 wies die Baurekurskommission die Beschwerde von A.____ ab. E. Am 13. Oktober 2011 erhob A.____, vertreten durch Elisabeth Gutzwiller Emmerth, Advokatin in Reinach, gegen den Entscheid der Baurekurskommission Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er beantragt, es seien der Entscheid der Baurekurskommission vom 3. Mai 2011 sowie der Entscheid des Bauinspektorats vom 9. August 2010 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die mit Baugesuch Nr. 0406/2010 nachgesuchte Baubewilligung sei zu verweigern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur materiellen Neubeurteilung an das Bauinspektorat zurückzuweisen.