Die Gemeinde habe aus diesem Grund einen Ausnahmeantrag formuliert, welchem zugestimmt werden könne, da die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Zonenvorschriften gegeben seien und die Gemeinde zudem mit einem Schreiben vom 9. September 1986 Vertrauensschutz begründet habe. Im fraglichen Schreiben habe sie der Bauherrschaft mitgeteilt, dass das in der Grünzone liegende Areal in die Nutzungsberechnung einbezogen werden könne. C. Gegen den Entscheid des Bauinspektorats erhob A.____ mit Eingabe vom 20. August 2010 Beschwerde bei der Baurekurskommission Basel-Landschaft mit dem Antrag, es sei die Baubewilligung zu verweigern.