B. Mit Entscheid vom 9. August 2010 wies das Bauinspektorat die Einsprache von A.____ im Sinne der Erwägungen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Miteinbezug des Grünflächenanteils der Parzelle Nr. 1892 grundsätzlich nicht zulässig sei. Die Gemeinde habe aus diesem Grund einen Ausnahmeantrag formuliert, welchem zugestimmt werden könne, da die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Zonenvorschriften gegeben seien und die Gemeinde zudem mit einem Schreiben vom 9. September 1986 Vertrauensschutz begründet habe.