{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-354_2012-06-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f7141310-e712-40b6-956d-d13a437e2b3b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "85d481b1e42c22e30520c8a9c040f72e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-354_2012-06-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2457a399-c360-4027-8eee-5525d77895a2", "Checksum": "8a8e4c7b88b13ca5b39859b276fea60f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 354", "810 2011 354"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.06.2012 810 11 354 (810 2011 354)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baugesuch für Mehrfamilienhaus, Parz. 1892, X. weg 15, G. 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Weitere Abklärungen des Architekten hätten\nergeben, dass die Grünzone trotz dieser Zusicherung durch die Gemeinde nicht in die Nutzungsberechnung einbezogen werden dürfe. Man ersuche deshalb, insbesondere in Würdigung\ndes Grundsatzes von Treu und Glauben, um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Der vom\nBauinspektorat zur Stellungnahme aufgeforderte Gemeinderat der Einwohnergemeinde G.____\nhielt mit Protokoll der Sitzung vom 4. August 2009 fest, dass Grünzonen keinen Nutzungsanteil\nbesitzen würden. Die Bauverwaltung habe jedoch der Bauherrschaft mit Schreiben vom 9. September 1986 mitgeteilt, dass die Grünzonenfläche bei der Nutzung mitgerechnet werden könne.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nWelche Hintergründe zu dieser Zusicherung geführt hätten, könne heute nicht mehr rekonstruiert werden. Aus städtebaulicher Sicht werde eine Ausnahme in Aussicht gestellt. Angesichts der Nutzungszusicherung von 1986 sei davon auszugehen, dass damit kein Präjudiz geschaffen werde. Das Bauinspektorat teilte den Beschwerdegegnern in der Folge mit Schreiben\nvom 17. September 2009 mit, dass der Miteinbezug der Nutzungsfläche der Grünzone aufgrund\nder Stellungnahme der Gemeinde und der in Aussicht gestellten Ausnahmebewilligung als zulässig beurteilt werde.\n\n4.6.5 Zunächst ist festzustellen, dass die von den Beschwerdegegnern im Verfahren vor\nKantonsgericht geltend gemachte konstante Bewilligungspraxis in der Einwohnergemeinde\nG.____ betreffend den Einbezug von Freihalteflächen in die bauliche Nutzung von vornherein\nnicht als Vertrauensgrundlage in Betracht kommt, zumal in Bezug auf die heute geltenden Zonenvorschriften keine solche Praxis besteht. Zu beurteilen ist daher einzig, ob die im Entscheid\ndes Bauinspektorats angeführten Auskünfte der Gemeinde und des Bauinspektorats eine Berufung auf den Vertrauensschutz zulassen.\n\n4.6.6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können bloss dem Bauinteressenten\nerteilte günstige behördliche Auskünfte beschwerdeberechtigten Dritten, welche sich gegen die\nErteilung einer entsprechenden Baubewilligung zur Wehr setzen, nicht entgegengehalten werden. Wer ein Bauvorhaben ausführen will, weiss oder muss wissen, dass dafür ein Bewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage durchzuführen ist und dass berührten Dritten ein Anfechtungsrecht zusteht. Er kann sich nicht gutgläubig darauf verlassen, mit einer behördlichen\nAuskunft oder Zusage sei auch das Ergebnis eines solchen Anfechtungsverfahrens vorweggenommen. Wenn das Gesetz zur Sicherung der Interessen berührter Dritter formalisierte Mitwir-\nkungs- und Anfechtungsmöglichkeiten statuiert, so bleibt bei der Bewilligung von Bauten für\nausserhalb des vorgeschriebenen Verfahrens ergehende Zusicherungen, welche diesen\nRechtsschutz ausschalten, kein Raum (vgl. BGE 117 Ia 285 E. 3e mit Hinweisen). Beschwerdeberechtigte Dritte müssen somit sämtliche rechtlichen Argumente ins Verfahren einbringen\nkönnen, ohne dass ihnen die Verbindlichkeit der Auskunft entgegengehalten werden kann. Die\nbindende Wirkung der Auskunft versagt mit anderen Worten, sobald Dritte ihre Interessen auf\ndem Rechtsmittelweg wahrnehmen können (vgl. BEATRICE W EBER-DÜRLER, Falsche Auskünfte\nvon Behörden, in: ZBl 92/1991 S. 17). Gestützt darauf kann dem Beschwerdeführer weder die\nAuskunft der Gemeinde vom 9. September 1986 noch die Auskunft des Bauinspektorats vom\n17. September 2009, welche ohne Publikation im Rahmen einer einfachen Anfrage im Sinne\nvon § 90 RBV erfolgte, entgegengehalten werden. Es liegt damit keine Vertrauensgrundlage\nvor, welche gegenüber dem Beschwerdeführer Wirkung entfalten könnte. Eine Berufung auf\nTreu und Glauben im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung - wie im\nÜbrigen auch einer ordentlichen Baubewilligung - fällt unter diesen Umständen ausser Betracht.\n\n4.7 Nach dem Gesagten kann im vorliegenden Fall unter keinem Gesichtspunkt von einer\nAusnahmesituation gesprochen werden, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnte. Auf die weiteren Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung braucht unter\ndiesen Umständen nicht eingegangen zu werden.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5. Für das strittige Baugesuch kann somit weder eine ordentliche Baubewilligung noch\neine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.\n\n"}