{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-354_2012-06-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f7141310-e712-40b6-956d-d13a437e2b3b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "85d481b1e42c22e30520c8a9c040f72e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-354_2012-06-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2457a399-c360-4027-8eee-5525d77895a2", "Checksum": "8a8e4c7b88b13ca5b39859b276fea60f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 354", "810 2011 354"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.06.2012 810 11 354 (810 2011 354)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baugesuch für Mehrfamilienhaus, Parz. 1892, X. weg 15, G. 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Der von der Vorinstanz angestrebte Zweck könnte mit der strittigen Ausnahmebewilligung\nsomit von vornherein nicht erreicht werden. Hinzu kommt, dass die weitere Umgebung der\nBaugesuchsparzelle, wie anlässlich des heutigen Augenscheins vor Ort ersichtlich wurde, von\nBauten mit unterschiedlichen Dimensionen und Volumen geprägt ist. Zwar mag hinsichtlich der\ndrei Mehrfamilienhäuser auf den Parzellen Nr. 2725, 159 und 3484 eine gewisse Einheitlichkeit\nbestehen, was deren architektonisches Erscheinungsbild anbelangt. Eine im Hinblick auf das\nOrtsbild bedeutsame \"Einheit\" der Bauten entlang des Y.____grabens, was deren Dimension\nund Bauvolumen anbelangt, ist jedoch nicht ersichtlich und es liegt diesbezüglich jedenfalls keine Ausnahmesituation vor.\n\n4.6.1 Die Beschwerdegegner führen weitere Gründe an, weshalb im vorliegenden Fall von\neiner Ausnahmesituation auszugehen sei. Sie machen geltend, dass es sich bei der Baugesuchsparzelle um das letzte Grundstück am Y.____graben handle, für welches nun eine andere\nrechtliche Regelung gelten solle. Speziell sei auch die Situation, dass der Beschwerdeführer\nsich mit § 46 Abs. 3 RBV auf eine neue rechtliche Vorschrift berufe, welche zur Zeit des Erlasses des Zonenreglements noch nicht existiert habe. Des Weiteren sei speziell, dass die Bauherrschaft auf die konstante Bewilligungspraxis vertrauen durfte und Dispositionen gestützt auf\ndieses Vertrauen vorgenommen habe. Das genannte Vertrauen stütze sich auch auf erteilte\nZusicherungen, wonach die gesamte Parzellenfläche für die Berechnung der Bebauungs- und\nNutzungsziffer einbezogen werden dürfe. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer bei seinem\neigenen Baugesuch bei Nichtanrechnung des Grünzonenanteils dieselbe Überschreitung der\nBebauungs- und Nutzungsziffer wie im vorliegenden Fall gewährt worden. Wenn er den Nachbarn nunmehr bei gleicher Rechtslage die Bewilligung verweigern wolle, so verstosse er gegen\nTreu und Glauben und verhalte sich rechtsmissbräuchlich.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.6.2 Vorab können die Beschwerdegegner aus dem Umstand, dass für die Baugesuchsparzelle eine andere rechtliche Regelung gilt als seinerzeit für die Nachbarparzellen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Änderung der rechtlichen Grundlagen bzw. der Praxis der Behörden, wie sie im vorliegenden Fall im Verlauf von mehreren Jahrzehnten erfolgte, stellt noch keine Ausnahmesituation dar, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnte. Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Beschwerdeerhebung gesprochen werden. Was die Berufung der Beschwerdegegner auf den\nGrundsatz des Vertrauensschutzes anbelangt, so wurde diese Frage im angefochtenen Entscheid offen gelassen. Demgegenüber begründete das Bauinspektorat die Erteilung der Ausnahmebewilligung unter anderem mit dem Vertrauensschutz in behördliche Auskünfte. Es verwies in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben der Bauverwaltung der Einwohnergemeinde\nG.____ vom 9. September 1986, wonach der Grünzonenanteil der Baugesuchsparzelle bei der\nNutzungsberechnung einbezogen werden könne. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien hinsichtlich dieses Schreibens gegeben. Ferner habe auch die Baubewilligungsbehörde mit ihrer Auskunft an die Beschwerdegegner vom 17. September 2009 Vertrauensschutz\nbegründet, indem sie im Rahmen einer Voranfrage den Miteinbezug der Nutzungsfläche der\nGrünzone aufgrund der Stellungnahme der Gemeinde und der in Aussicht gestellten Ausnahmebewilligung als zulässig beurteilte.\n\n4.6.3 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten\nVertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist, dass\ndie betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und\ngestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen\nkann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Auf Vertrauensschutz kann\nsich sodann nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige\nFehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n1C_377/2008 vom 4. Mai 2009 E. 2.7.1).\n\n"}