{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-354_2012-06-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f7141310-e712-40b6-956d-d13a437e2b3b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "85d481b1e42c22e30520c8a9c040f72e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-354_2012-06-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2457a399-c360-4027-8eee-5525d77895a2", "Checksum": "8a8e4c7b88b13ca5b39859b276fea60f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 354", "810 2011 354"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.06.2012 810 11 354 (810 2011 354)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baugesuch für Mehrfamilienhaus, Parz. 1892, X. weg 15, G. 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Aufgrund dieser Vorgeschichte sowie der klaren Einheit der vier Parzellen entlang des\nY.____grabens erachte man die Ausnahmeerteilung als sinnvoll. Dadurch könne verhindert\nwerden, dass diese Einheit durch eine kleiner als die anderen Gebäude dimensionierte Baute\nunterbrochen oder gestört werde. Die Ausnahmebewilligung trage dazu bei, dass Dimension\nund Bauvolumen der Bauten auf sämtlichen vier Parzellen nicht in einem Missverhältnis stünden.\n\n4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausnahmewürdigkeit des vorliegenden Baugesuchs. Er macht geltend, dass durch die Verweigerung des Baugesuchs nicht jegliche architektonisch vernünftige Lösung verunmöglicht werde und kein ausgesprochener Härtefall vorliege.\nDas Argument der Vorinstanz, wonach bei einigen Nachbarparzellen unter der Ägide des alten\nZonenreglements Ausnahmebewilligungen und Nutzungsüberschreitungen gewährt worden\nseien, führe nicht dazu, dass im vorliegenden Fall ebenso verfahren werden könnte und müsste. Im Gegensatz zur früheren Regelung sei gemäss den heute geltenden Zonenvorschriften\neine Grünzone anstatt einer OeW-Zone ausgeschieden worden, und es sei klar bestimmt worden, unter welchen Voraussetzungen die normale Nutzung durch Anrechnung einer Grünzonenfläche überschritten werden dürfe. Es liege auch keine Situation vor, in welcher Vertrauensschutz beansprucht werden könnte, zumal es insofern an sämtlichen Voraussetzungen fehle.\n\n4.4.1 Gemäss § 111 Abs. 2 RBG sind die Gemeinden befugt, im Rahmen der kommunalen\nNutzungsplanung Ausnahmeregelungen vorzusehen. In § 7 Abs. 1 RBV ist geregelt, dass der\nGemeinderat der Baubewilligungsbehörde in Abwägung öffentlicher und privater Interessen\nsowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles schriftlich begründet Ausnahmen beantragen kann, sofern dies in den Zonenvorschriften vorgesehen ist. Eine entsprechende Regelung findet sich in Ziffer 16 ZBL, wonach im Bau- und Landschaftsgebiet Ausnahmen\nerteilt werden können, und zwar insbesondere dann, wenn die Anwendung der Zonenvorschriften architektonisch vernünftige Lösungen verunmöglichen würde, in ausgesprochenen Härtefällen oder für vorbestandene Betriebe.\n\n4.4.2 Die Gewährung von Ausnahmebewilligungen ist an klare und relativ strikte Voraussetzungen zu knüpfen. Die Ausnahmetatbestände können zwar - was sinnvoll ist - generalklauselartig umschrieben werden, haben sich jedoch auf Sonderfälle zu beschränken. Dies entspricht\ndem Zweck der Ausnahmebewilligung, welcher darin liegt, in Einzelfällen Härten und Unzulänglichkeiten der Nutzungsvorschriften auszugleichen oder zu mildern. Es sollen mithin offensichtlich ungewollte Wirkungen einer Vorschrift verhindert werden. Dafür müssen spezielle, vom\nNormalfall abweichende Umstände vorliegen, wobei sowohl objektive Besonderheiten (Lage der\nParzelle, technische Situation) als auch Besonderheiten, die in den subjektiven Verhältnissen\ndes Bauherrn begründet sind (z.B. Bedürfnisse einer behinderten Person, Bedürfnisse der Fahrenden), in Frage kommen. Die Ausnahmebewilligung darf jedoch nicht dafür eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen, weil auf\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndiesem Weg das Gesetz selbst abgeändert würde (vgl. BERNHARD W ALDMANN/PETER HÄNNI,\nRaumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 23 N 4; BGE 117 Ia 141 E. 4; BLVGE 2001 S. 74). Sie\ndarf sodann nicht gegen Sinn und Zweck des Gesetzes verstossen und muss auf einer umfassenden Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen beruhen (vgl. BLVGE 2001 S. 74\nmit Hinweisen). Unzulänglichkeiten einer Bau- und Zonenordnung sind durch deren Änderung\nund nicht durch eine grosszügige Ausnahmebewilligungspraxis zu beheben (vgl. W AL-\nTER HALLER/PETER KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, N 693). Bei\nder ausnahmsweisen Bewilligung von Ausnützungen, die über das sonst zulässige Mass hinausgehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grösste Zurückhaltung zu üben.\nDie Ausnahmebewilligung kann weder dazu dienen, dem Bauherrn eine ideale Lösung zu verschaffen, noch besteht ihr Zweck darin, ein intensives Ausnützungsstreben zu unterstützen (vgl.\nBGE 107 Ia 214 E. 5).\n\n"}