{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-354_2012-06-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f7141310-e712-40b6-956d-d13a437e2b3b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "85d481b1e42c22e30520c8a9c040f72e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-354_2012-06-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2457a399-c360-4027-8eee-5525d77895a2", "Checksum": "8a8e4c7b88b13ca5b39859b276fea60f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 354", "810 2011 354"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.06.2012 810 11 354 (810 2011 354)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baugesuch für Mehrfamilienhaus, Parz. 1892, X. weg 15, G. 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Liegt ein Grundstück somit nur zum Teil im Baugebiet für private Bauten, so\ndarf der baulich nicht nutzbare Teil nicht in die Berechnung der Ausnützungsziffer einbezogen\nwerden, es sei denn, eine ausdrückliche Vorschrift lasse eine Ausnahme zu (vgl. BGE 109 Ia 30\nE. 6a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz wurde mit § 46 Abs. 3 RBV im kantonalen Recht festgeschrieben. Danach können Parzellenteile, die in anderen Zonen (beispielsweise Grün- und\nUferschutzzonen) liegen, ganz oder teilweise in die Nutzungsberechnung einbezogen werden,\nsofern die Zonenvorschriften dies vorsehen. Der Einbezug des Grünzonenanteils der Baugesuchsparzelle in die bauliche Nutzung setzt im Hinblick auf die Praxis des Bundesgerichts unabhängig von der in § 46 Abs. 3 RBV enthaltenen Regelung eine ausdrückliche Vorschrift im\nkommunalen Recht voraus. Auf die Vorbringen der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit\nder Rechtmässigkeit bzw. Anwendbarkeit von § 46 Abs. 3 RBV im vorliegenden Fall braucht\nunter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. Zu prüfen ist, ob im kommunalen Recht\neine ausdrückliche Bestimmung für einen Einbezug der Grünzonenfläche vorhanden ist.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.5 Das Zonenreglement für das Bau- und Landschaftsgebiet (ZBL) der Einwohnergemeinde G.____ vom 19. November 1980 sieht in Ziffer 2 des Normblatts Nr. ZR 5/63 vor, dass\nausserhalb des Baugebiets liegende Parzellenteile (ausgenommen Wald) in die Berechnung\nder Nutzung einbezogen werden können, wobei die innerhalb des Baugebiets zulässige Nutzung höchstens um 20 % überschritten werden darf. Die fragliche Bestimmung ist nach ihrem\nWortlaut auf Parzellenteile ausserhalb des Baugebiets beschränkt. Sie ist deshalb im Fall der\ninnerhalb des Baugebiets, jedoch nicht in einer Bauzone für private Bauten gelegenen Grünzonenfläche der Baugesuchsparzelle nicht anwendbar. Hinzu kommt, dass gestützt auf diese Bestimmung eine Überschreitung der zulässigen Nutzung um höchstens 20 % möglich wäre, in\nBezug auf das vorliegend strittige Bauprojekt jedoch eine Überschreitung der Bebauungs- und\nNutzungsziffer von jeweils rund 30 % vorliegt. Davon abgesehen enthält das ZBL keine ausdrückliche Vorschrift, welche eine Anrechnung von innerhalb des Baugebiets liegenden Parzellenteilen, welche baulich nicht nutzbar sind, erlauben würde. Nicht massgebend ist in diesem\nZusammenhang, ob der damalige kommunale Gesetzgeber davon ausging, dass die bauliche\nNutzung für Parzellen innerhalb des Baugebiets auf die gesamte Bauparzelle, also auch auf\nGrün- und Uferschutzzonen, zu rechnen sei, zumal eine solche Rechtsauffassung jedenfalls\nunzutreffend gewesen wäre.\n\n3.6 Soweit die Beschwerdegegner geltend machen, dass in Bezug auf die Zonenvorschriften der Einwohnergemeinde G.____ eine konstante Genehmigungspraxis bestehe, welche innerhalb des Baugebiets einen Einbezug von Grünzonen- und anderen Freihalteflächen vorsehe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass in den Jahren 1973/74 und 1977/78 im\nRahmen von Baubewilligungen für Mehrfamilienhäuser auf den Nachbarparzellen der Baugesuchsparzelle eine Anrechnung der im damaligen Zeitpunkt in der OeW-Zone gelegenen Parzellenfläche erfolgte. Die fraglichen Baubewilligungen wurden jedoch, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, noch unter der Geltung der alten Zonenvorschriften von 1964 erteilt.\nDass in Bezug auf die heute geltenden Zonenvorschriften der Einwohnergemeinde G.____ eine\nPraxis bestünde, bei Parzellen innerhalb des Baugebiets die in Grün- und Uferschutzzonen gelegene Parzellenfläche in die bauliche Nutzung einzubeziehen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr\nbrachten sowohl die Baubewilligungsbehörde als auch die Einwohnergemeinde G.____ im Rahmen des vorliegenden Verfahrens klar zum Ausdruck, dass hinsichtlich der Baugesuchsparzelle\neinzig für die in der WG3-Zone, nicht jedoch für die in der Grünzone gelegene Parzellenfläche\nein Nutzungsanspruch bestehe und eine Nutzungsanrechnung des Grünzonenanteils deshalb\nnur auf dem Weg einer Ausnahmebewilligung erfolgen könne.\n\n4.1 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für einen Einbezug der Grünzonenfläche in die bauliche Nutzung, und damit verbunden die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung, nicht gegeben. Zu prüfen ist somit im Weiteren, ob die Vorinstanzen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zu Recht bejahten.\n\n4.2 Die Baurekurskommission erwog diesbezüglich, dass die Baugesuchsparzelle zusammen mit den Parzellen Nr. 2725, 159 und 3484 eine Einheit zwischen dem öffentlichen Kindergarten und dem Z.____ darstellten. Die drei letzteren Parzellen seien noch unter der vor 1980\n\n"}