{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-354_2012-06-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f7141310-e712-40b6-956d-d13a437e2b3b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "85d481b1e42c22e30520c8a9c040f72e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-354_2012-06-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2457a399-c360-4027-8eee-5525d77895a2", "Checksum": "8a8e4c7b88b13ca5b39859b276fea60f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 354", "810 2011 354"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.06.2012 810 11 354 (810 2011 354)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baugesuch für Mehrfamilienhaus, Parz. 1892, X. weg 15, G. 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Zur Beschwerde ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a\nVPO befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt\nist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist als Grundeigentümer der Nachbarparzelle der Baugesuchsparzelle durch den angefochtenen Entscheid im Sinne dieser Bestimmung betroffen, weshalb seine Beschwerdelegitimation gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.\n\n2. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens\nsowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Beurteilung\nder Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden\nAusnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).\n\n3.1 Streitgegenstand bildet das Baugesuch der Beschwerdegegner für ein Mehrfamilienhaus auf Parzelle Nr. 1892, Grundbuch G.____. Die Baugesuchsparzelle liegt zu rund drei Vierteln der Fläche in der WG3-Zone und mit der restlichen Fläche in der Grünzone. Umstritten ist\nzunächst, ob die Grünzonenfläche in die bauliche Nutzung einbezogen werden kann und für\ndas Bauprojekt eine ordentliche Baubewilligung erteilt werden kann.\n\n3.2 Die Baurekurskommission erwog in diesem Zusammenhang, dass für einen Einbezug\ndes Grünzonenanteils bei der Nutzungsberechnung keine gesetzliche Grundlage gegeben sei.\nNamentlich habe die Gemeinde in ihren Zonenvorschriften von der in § 46 Abs. 3 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 vorgesehenen Mög-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlichkeit, Parzellenteile, die in anderen Zonen (beispielsweise Grün- und Uferschutzzonen) liegen, ganz oder teilweise in die Nutzungsberechnung einzubeziehen, keinen Gebrauch gemacht. Die im Zonenreglement festgehaltene Möglichkeit, ausserhalb des Baugebiets liegende\nParzellenteile in die Berechnung der Nutzung einzubeziehen, sei im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich, da die innerhalb des Baugebiets zulässige Nutzung höchstens um 20 %\nüberschritten werden dürfe, vorliegend jedoch eine Überschreitung der Bebauungsziffer von\nca. 31 % und der Nutzungsziffer von ca. 32 % vorliege. Die Bewilligung des strittigen Baugesuchs könne deshalb nur über eine Ausnahme erfolgen.\n\n3.3 Die Beschwerdegegner stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass das strittige Baugesuch den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und der Grünzonenanteil der Baugesuchsparzelle in die Nutzungsberechnung miteinbezogen werden könne. Zur Begründung\nführen sie aus, dass die heute noch geltenden Zonenvorschriften 1982 genehmigt worden seien, weshalb von der in § 46 Abs. 3 RBV vorgesehenen Befugnis kein Gebrauch habe gemacht\nwerden können, da die Raumplanungs- und Bauverordnung in jenem Zeitpunkt noch gar nicht\nin Kraft gestanden habe. Umgekehrt sei der Einbezug der entsprechenden Flächen beim Erlass\nder Zonenvorschriften klar beschlossen worden, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen. Nach\ndem damaligen Verständnis des kommunalen Gesetzgebers sei die bauliche Nutzung für Parzellen innerhalb des Baugebiets auf die gesamte Bauparzelle, also auch auf Grün- und Uferschutzzonen, gerechnet worden. Der Gesetzgeber habe damit eine Regelung erlassen, welche\ner in konstanter Praxis auch gelebt habe und von welcher auch der Beschwerdeführer habe\nprofitieren können. Der sich über den Y.____graben erstreckende Grünstreifen sei dementsprechend bei sämtlichen Überbauungen (auf den Parzellen Nr. 2725, 159 und 3484) in die Nutzungsberechnung einbezogen worden. Gründe, weshalb diese konstante Praxis nun nicht mehr\ngelten solle, seien nicht ersichtlich.\n\n"}