{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-354_2012-06-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f7141310-e712-40b6-956d-d13a437e2b3b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "85d481b1e42c22e30520c8a9c040f72e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-354_2012-06-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2457a399-c360-4027-8eee-5525d77895a2", "Checksum": "8a8e4c7b88b13ca5b39859b276fea60f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 354", "810 2011 354"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.06.2012 810 11 354 (810 2011 354)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baugesuch für Mehrfamilienhaus, Parz. 1892, X. weg 15, G. 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Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft,\nRheinstrasse 29, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin\n\n2. B.____ und C.____, Beschwerdegegner\n\n3. D.____, Beschwerdegegnerin\n\n4. E.____ und F.____, Beschwerdegegner\n\nBeschwerdegegner 2 - 4 vertreten durch Roman Zeller, Advokat\n\nBeigeladene Einwohnergemeinde G.____\n\nBetreff Baugesuch für Mehrfamilienhaus, Parz. 1892, X.____weg 15,\nG.____ (Entscheid der Baurekurskommission Basel-Landschaft\nvom 03. Mai 2011)\nA. Am 25. Februar 2010 reichten B.___ und C.____ beim Bauinspektorat Basel-\nLandschaft ein Baugesuch für ein Mehrfamilienhaus auf Parzelle Nr. 1892, Grundbuch G.____,\nein. Dagegen erhoben die Einwohnergemeinde G.____ sowie der Grundeigentümer der Parzelle Nr. 2725, A.____, beim Bauinspektorat Einsprache. Die Gemeinde zog ihre Einsprache in der\nFolge zurück. Der private Einsprecher machte im Wesentlichen geltend, dass das geplante\nMehrfamilienhaus die Bebauungs- und Nutzungsziffer überschreite, da die Grünzonenfläche der\nBaugesuchsparzelle nicht zur baulichen Nutzung gerechnet werden dürfe. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung seien sodann nicht gegeben.\n\nB. Mit Entscheid vom 9. August 2010 wies das Bauinspektorat die Einsprache von\nA.____ im Sinne der Erwägungen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass\nder Miteinbezug des Grünflächenanteils der Parzelle Nr. 1892 grundsätzlich nicht zulässig sei.\nDie Gemeinde habe aus diesem Grund einen Ausnahmeantrag formuliert, welchem zugestimmt\nwerden könne, da die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Zonenvorschriften gegeben seien und die Gemeinde zudem mit einem Schreiben vom 9. September 1986 Vertrauensschutz begründet habe. Im fraglichen Schreiben habe sie der Bauherrschaft mitgeteilt, dass das\nin der Grünzone liegende Areal in die Nutzungsberechnung einbezogen werden könne.\n\nC. Gegen den Entscheid des Bauinspektorats erhob A.____ mit Eingabe vom 20. August\n2010 Beschwerde bei der Baurekurskommission Basel-Landschaft mit dem Antrag, es sei die\nBaubewilligung zu verweigern.\n\nD. Mit Entscheid vom 3. Mai 2011 wies die Baurekurskommission die Beschwerde von\nA.____ ab.\n\nE. Am 13. Oktober 2011 erhob A.____, vertreten durch Elisabeth Gutzwiller Emmerth,\nAdvokatin in Reinach, gegen den Entscheid der Baurekurskommission Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er beantragt, es seien der Entscheid\nder Baurekurskommission vom 3. Mai 2011 sowie der Entscheid des Bauinspektorats vom\n9. August 2010 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die mit Baugesuch\nNr. 0406/2010 nachgesuchte Baubewilligung sei zu verweigern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur materiellen Neubeurteilung an das Bauinspektorat zurückzuweisen.\n\nF. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht seine\nBeschwerdebegründung ein, in welcher er vollumfänglich an den gestellten Begehren festhält.\n\nG. Die Einwohnergemeinde G.____ erklärte mit Eingabe vom 12. Januar 2012, dass sie\nauf eine weitere Vernehmlassung verzichte und an ihrem Ausnahmeantrag festhalte.\n\nH. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2012 beantragen die Beschwerdegegner 2-4\n(nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch Roman Zeller, Advokat in Basel, es sei die\nBeschwerde abzuweisen.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nI. Die Baurekurskommission beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2012\nebenfalls die Abweisung der Beschwerde.\n\nJ. Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Die Einwohnergemeinde G.____ wurde ersucht, dem Gericht die Zonenvorschriften 1964 einzureichen. Ausserdem wurden ab Bauinspektorat Basel-Landschaft die Baugesuchsakten Nr. 1399/1973 und Nr. 2244/1977 beigezogen.\n\nK. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung mit vorgängigem Augenschein vor Ort halten die Parteien vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. Der Beschwerdeführer wurde\nneu durch Adrian Schmid, Advokat in Reinach, vertreten.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n"}