Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'330.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'578.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.