Die ausserordentlichen Kosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung werden die Honorare der Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.