Der Beschwerdeführerin wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Dezember 2011 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt. Der Beschwerdeführer stellt ebenfalls ein Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Dieses Gesuch wird nach Einsicht in die eingereichten Unterlagen gutgeheissen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten von der Gerichtskasse übernommen. Die ausserordentlichen Kosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen.