Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Es bleibt, über die Kosten zu entscheiden. Nach § 20 Abs. 1 und 3 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Aufwand auferlegt. Folglich gehen vorliegend die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zulasten der Beschwerdeführer. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden.