Unter den gegeben Umständen war die vorläufige Anordnung der strittigen Massnahmen (Obhutsentzug, Heimeinweisung) mit Rücksicht auf die Gefährdung der Kinder verhältnismässig und angemessen. Dass die Kinder nach dem Vorgefallenen nicht vorläufig unter die Obhut des Vaters, wie er es sinngemäss beantragt, gestellt werden konnte, hat die Vormundschaftsbehörde zu Recht nicht in Erwägung gezogen, zumal dieser bis 2. September 2011 in Untersuchungshaft war.