ZGB befugt und verpflichtet, die zum Schutz der Kinder sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, dies umso mehr, als sie offenbar vom hängigen Eheschutzverfahren nichts wusste. Selbst wenn sie es gewusst hätte, bestehen gestützt auf die Akten keine Anhaltspunkte, dass der Eheschutzrichter sich seit längerem mit den Kindern der Beschwerdeführer befasst hatte und innert adäquater Frist hätte handeln können. Unter den gegeben Umständen war die vorläufige Anordnung der strittigen Massnahmen (Obhutsentzug, Heimeinweisung) mit Rücksicht auf die Gefährdung der Kinder verhältnismässig und angemessen.