7. Aufgrund der vom Gericht beigezogenen Eheschutzakten steht verfahrensmässig fest, dass auf Gesuch der Beschwerdeführerin im August 2011 ein Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Liestal eingeleitet wurde und das Bezirksgericht die beiden Kinder C.____ und D.____ superprovisorisch unter die elterliche Obhut der Mutter stellte. Das hat zur Folge, dass grundsätzlich sämtliche Entscheidungen zur elterlichen Sorge, zum persönlichen Verkehr sowie zum Unterhalt zu treffen, in die Zuständigkeit des Eheschutzrichters fallen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Vorbehalten bleibt gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff.