315a Abs. 1 und 2 ZGB). Die vormundschaftlichen Behörden bleiben jedoch befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen sowie die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). Kindesschutzmassnahmen der vormundschaftlichen Behörden gestützt auf ihre Dringlichkeits- oder Notzuständigkeit gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff.