4. Mit Verfügung des Bezirksgericht Liestal vom 3. November 2011 wurde das Eheschutzverfahren sistiert. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Frage der sachlichen und funktionalen Zuständigkeit für den Entscheid über die Obhutszuteilung stelle und aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht anlässlich der Präsidialaudienz vom 2. November 2011 darüber noch nicht habe entschieden werden können.