Unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 lit. d EMRK sei die Stufenfolge von Kindesschutzmassnahmen zu wahren. Vorliegend seien mildere Massnahmen durchaus möglich und angebracht. Die Kinder könnten bedenkenlos unter seine Obhut gestellt werden, ginge doch von ihm zu keiner Zeit eine Gefährdung aus. Falls als nötig erachtet, könnten ambulante Massnahmen angeordnet werden, um ihn zu unterstützen und die gesunde Entwicklung der Kinder zu fördern. Es sei nicht nötig, dass die Kinder gänzlich in einem Heim untergebracht würden, weil einer täglichen Rückkehr und einer Unterbringung an den Wochenenden zu Hause bei ihm nichts im Wege stehe.