Ebenfalls am 10. Oktober 2011 erhob A.____, vertreten durch Jessica Glanzmann, Advokatin, Muttenz, gegen die Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 26. September 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm der Kostenerlass zu bewilligen sei. Er hält fest, dass es bisher zu keiner rechtskräftigen Verurteilung gekommen sei und somit auch im vorliegenden Verfahren die Unschuldsvermutung zu gelten habe. Er habe sich aktiv um das Wohl seiner Kinder bemüht und kooperativ mit den involvierten Betreuungspersonen und Behörden zusammen gearbeitet. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 lit