Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Regelung der elterlichen Obhut ermächtigt gewesen und nicht die Vormundschaftsbehörde. Sofern das Gericht dennoch der Ansicht sei, dass die Vormundschaftsbehörde aufgrund von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB befugt gewesen sei, sofort notwenige Massnahmen anzuordnen, gelte es zu beachten, dass dies spätestens mit der gerichtlichen Regelung der elterlichen Obhut im Eheschutzverfahren nicht mehr der Fall sei. Bereits aus diesen formellen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.