310 Abs. 1 ZGB vorläufig aufgehoben wird. Die Kinder wurden gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314a ZGB vorübergehend im Heim "Auf Berg" platziert. Für die Kinder wurde zudem eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Beschluss de Vormundschaftsbehörde wurde gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB und § 175 lit. b Gemeindegesetz die aufschiebende Wirkung entzogen.