Die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, hat befunden und erwogen 1. A.____ und B.____ sind die Eltern der Kinder C.____, geb. 2005, und D.____, geb. 2009. Gestützt auf ein Gesuch der Ehefrau B.____ wurde dieser mit Verfügung des Bezirksgericht Liestal vom 26. August 2011 aufgrund der von der Ehefrau geltend gemachten Straftatbestände des Ehemannes einerseits und der bereits aktenkundigen Untersuchungshaft des Ehemannes andererseits das Getrenntleben superprovisorisch bewilligt. Die beiden Kinder C.____ und D.____ wurden superprovisorisch unter die elterliche Obhut der Ehefrau und Mutter gestellt.