{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-352_2012-02-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=20de202c-db4c-455e-8e50-f639e251ac74&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "84e2eda4d536d53f2616f6a1dce2fc68"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-352_2012-02-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4520a6be-33de-47ff-8253-975bc053ef2f", "Checksum": "11913028628c93fd2daacc1ed3a94737"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 352", "810 11 351"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.02.2012 810 11 352 (810 11 351)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Fremdplatzierung der Kinder C. und D.  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Vorbehalten bleibt gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB - wie bereits erwähnt - die Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden, wenn die zum Schutz des Kindes sofort nötigen\nvorsorglichen Massnahmen vom Richter voraussichtlich nicht rechtzeitig getroffen werden können. Über die Voraussetzungen der Dringlichkeits- oder Notzuständigkeit ist auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5C.252/2005 vom 16. Dezember 2005). Im vorliegenden Fall wurde die Vormundschaftsbehörde aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Frauenhauses X.____ vom 19. September 2011\naktiv. Die Beschwerdeführerin war seinerzeit auf Anweisung der Staatsanwaltschaft Basel-\nLandschaft zum Schutze vor ihrem Ehemann im Frauenhaus untergebracht. Die Fachmitarbeiterinnen berichteten gestützt auf ihre Beobachtungen, Gesprächsnotizen und ihrer langjährigen\nErfahrung im Kinderschutz im Kontext mit häuslicher Gewalt ausführlich und detailliert, dass die\nBeschwerdeführerin durch ihr Verhalten sich selber und auch ihre Kinder nicht schützen könne\nund sie empfahlen, die Kinder zur Abklärung in eine Institution oder Pflegefamilie zu platzieren.\nDie Vormundschaftsbehörde nahm die besagte Gefährdungsmeldung des Frauenhauses zum\nAnlass für weitere Abklärungen bei der Kindergärtnerin von C.____ und bei der Schulpsychologin, die auf eine Vernachlässigung der Kinder durch die Mutter hinwiesen. Es wurde aufgezeigt,\ndass die traumatischen Erlebnisse der Kinder stabile, verlässliche und strukturierte Beziehungen brauchen würden, welche die Mutter nicht bieten könne. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin überfordert bzw. unfähig, sich adäquat um ihre Kinder in der schwierigen Situation zu\nkümmern. In Anbetracht der konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles ist die Dringlich-\nkeits- oder Notzuständigkeit der Vormundschaftsbehörde zu bejahen. Die Vormundschaftsbehörde war mithin gestützt auf Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB befugt und verpflichtet, die zum\nSchutz der Kinder sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, dies umso mehr, als sie offenbar vom hängigen Eheschutzverfahren nichts wusste. Selbst wenn sie es gewusst hätte,\nbestehen gestützt auf die Akten keine Anhaltspunkte, dass der Eheschutzrichter sich seit längerem mit den Kindern der Beschwerdeführer befasst hatte und innert adäquater Frist hätte handeln können. Unter den gegeben Umständen war die vorläufige Anordnung der strittigen Massnahmen (Obhutsentzug, Heimeinweisung) mit Rücksicht auf die Gefährdung der Kinder verhältnismässig und angemessen. Dass die Kinder nach dem Vorgefallenen nicht vorläufig unter die\nObhut des Vaters, wie er es sinngemäss beantragt, gestellt werden konnte, hat die Vormundschaftsbehörde zu Recht nicht in Erwägung gezogen, zumal dieser bis 2. September 2011 in\nUntersuchungshaft war.\n\nZusammenfassend ist festzustellen, dass der Obhutsentzug mit Fremdplatzierung als sofort\nnotwendige Massnahme im Sinne von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB zum Wohle der Kinder als\ngerechtfertigt erscheint. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.\n\n6. Die weiteren Anordnungen, wie die Elternrechte und die persönlichen Beziehungen der\nEltern zu den Kindern zu gestalten und welche Kindesschutzmassnahmen zu treffen sind, fallen\ngemäss Art. 315a und 315b ZGB klar in die Kompetenz des Eheschutzrichters. Die Vormundschaftsbehörde war lediglich zuständig, die sofort notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu\ntreffen. Daher kann ihre Verfügung vom 26. September 2011 nur vorläufig, nämlich bis zum\ndefinitiven Entscheid des Eheschutzrichters Bestand haben. Die Angelegenheit ist daher dem\nBezirksgericht Liestal zu übermitteln, auf dass es in der Sache tätig werde.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7. Es bleibt, über die Kosten zu entscheiden. Nach § 20 Abs. 1 und 3 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der\nunterliegenden Partei in angemessenem Aufwand auferlegt. Folglich gehen vorliegend die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zulasten der Beschwerdeführer. Nach § 21 Abs. 1\nVPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer\nAnwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden.\n\nDer Beschwerdeführerin wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Dezember 2011 die\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt. Der Beschwerdeführer stellt ebenfalls ein Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.\nDieses Gesuch wird nach Einsicht in die eingereichten Unterlagen gutgeheissen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten von der Gerichtskasse\nübernommen. Die ausserordentlichen Kosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2\nVPO wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung werden die Honorare der Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.\n\n"}