{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-352_2012-02-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=20de202c-db4c-455e-8e50-f639e251ac74&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "84e2eda4d536d53f2616f6a1dce2fc68"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-352_2012-02-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4520a6be-33de-47ff-8253-975bc053ef2f", "Checksum": "11913028628c93fd2daacc1ed3a94737"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 352", "810 11 351"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.02.2012 810 11 352 (810 11 351)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Fremdplatzierung der Kinder C. und D.  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Er habe sich aktiv um das Wohl seiner Kinder bemüht\nund kooperativ mit den involvierten Betreuungspersonen und Behörden zusammen gearbeitet.\nUnter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 lit. d EMRK sei die Stufenfolge von Kindesschutzmassnahmen zu wahren. Vorliegend seien mildere Massnahmen durchaus möglich und angebracht. Die Kinder könnten bedenkenlos unter seine Obhut gestellt werden, ginge doch von ihm\nzu keiner Zeit eine Gefährdung aus. Falls als nötig erachtet, könnten ambulante Massnahmen\nangeordnet werden, um ihn zu unterstützen und die gesunde Entwicklung der Kinder zu fördern. Es sei nicht nötig, dass die Kinder gänzlich in einem Heim untergebracht würden, weil\neiner täglichen Rückkehr und einer Unterbringung an den Wochenenden zu Hause bei ihm\nnichts im Wege stehe. Denkbar sei auch ein schrittweiser Übergang, bei dem er die Kinder zu\nBeginn am Wochenende zu sich hole, bevor sie in einem weiteren Schritt gänzlich bei ihm leben würden. Dies wäre im Sinne des Kindeswohls.\n\nIn ihren Vernehmlassungen beantragen die Parteien die Abweisung der jeweiligen Beschwerde.\nDie Vormundschaftsbehörde weist daraufhin, dass im Zeitpunkt des Erlasses die strittigen\nMassnahmen gerechtfertigt gewesen und zum Wohl der Kinder getroffen worden seien.\n\n4. Mit Verfügung des Bezirksgericht Liestal vom 3. November 2011 wurde das Eheschutzverfahren sistiert. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Frage der sachlichen und\nfunktionalen Zuständigkeit für den Entscheid über die Obhutszuteilung stelle und aufgrund des\nhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht anlässlich der Präsidialaudienz vom\n2. November 2011 darüber noch nicht habe entschieden werden können.\n\n5. Gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts kann die vormundschaftliche Massnahme des Obhutsentzugs mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden, wenn\ngleichzeitig eine Fremdplatzierung angeordnet und angefochten wird (§ 100 Abs. 1 EG ZGB;\nvgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 1991 in: Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1991, S. 98; Entscheid des Kantonsgerichts [KGE VV] vom\n16. Mai 2007, 810 06 366, KGE VV vom 10. Oktober 2010, 810 09 486). Die Beschwerdeführer\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsind als Eltern der von der Fremdplatzierung betroffenen Kinder als nahe stehende Personen\nim Sinne von Art. 397d ZGB ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert.\n\nNach der gesetzlichen Regelung werden Kindesschutzmassnahmen von den vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes angeordnet (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Hat aber ein Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die vormundschaftlichen Behörden mit dem Vollzug; bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden (Art. 315a Abs. 1 und 2 ZGB). Die vormundschaftlichen Behörden bleiben jedoch\nbefugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen\nsowie die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das\nGericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). Kindesschutzmassnahmen der vormundschaftlichen Behörden gestützt auf ihre Dringlichkeits- oder\nNotzuständigkeit gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB - wie sie vorliegend, wie sich aus den\nnachstehenden Erwägungen ergibt, strittig sind - haben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vorsorglichen Charakter (Urteile des Bundesgerichts 5C.110/2003 vom 30. Juni\n2003 und 5C.120/2003 vom 9. Juli 2003, zusammengefasst in ZVW 58/2003 S. 447). Die vorsorgliche Natur der Dringlichkeitszuständigkeit bedeutet, dass über die Weiterführung oder Aufhebung der Massnahmen der Eheschutz- oder Scheidungsrichter zu befinden hat. Die Anordnung der in Frage stehenden Massnahmen stellt mithin eine Zwischenverfügung dar. Gemäss §\n1 Abs. 3 lit. f VPO entscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen im Sinne von §\n43 Abs. 2bis lit. f VPO die präsidierende Person durch Präsidialentscheid.\n\n6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vormundschaftsbehörde sei nicht zuständig, die\nangefochtenen Kindesschutzmassnahmen zu erlassen, da das Eheschutzverfahren bereits vor\nErlass der angefochtenen Verfügung anhängig gemacht worden sei. Es gilt nun zu prüfen, ob\ndie Vormundschaftsbehörde zur Anordnung der in Frage stehenden Massnahmen zuständig\nwar.\n\n"}