{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-352_2012-02-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=20de202c-db4c-455e-8e50-f639e251ac74&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "84e2eda4d536d53f2616f6a1dce2fc68"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-352_2012-02-22.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4520a6be-33de-47ff-8253-975bc053ef2f", "Checksum": "11913028628c93fd2daacc1ed3a94737"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 352", "810 11 351"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 22.02.2012 810 11 352 (810 11 351)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obhutsentzug und Fremdplatzierung der Kinder C. und D.  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Fankhauser\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jessica Glanzmann, Ad-\n810 11 351 vokatin\n\ngegen\n\nVormundschaftsbehörde Y.____, Beschwerdegegnerin\n\nBeigeladene B.____, Adresse dem Gericht bekannt, vertreten durch\nDr. Sabine Aeschlimann, Advokatin\n\nParteien B.____, Adresse dem Gericht bekannt, vertreten durch\n810 11 352 Dr. Sabine Aeschlimann, Advokatin\n\ngegen\n\nVormundschaftsbehörde Y.____, Beschwerdegegnerin\n\nBeigeladener A.____, vertreten durch Jessica Glanzmann, Advokatin\n\nBetreff Obhutsentzug und Fremdplatzierung der Kinder C.____ und D.____\n(Beschluss der Vormundschaftsbehörde Y.___\nvom 26. September 2011)\n\nDie Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, hat\nbefunden und erwogen\n\n1. A.____ und B.____ sind die Eltern der Kinder C.____, geb. 2005, und D.____, geb.\n2009. Gestützt auf ein Gesuch der Ehefrau B.____ wurde dieser mit Verfügung des Bezirksgericht Liestal vom 26. August 2011 aufgrund der von der Ehefrau geltend gemachten Straftatbestände des Ehemannes einerseits und der bereits aktenkundigen Untersuchungshaft des Ehemannes andererseits das Getrenntleben superprovisorisch bewilligt. Die beiden Kinder C.____\nund D.____ wurden superprovisorisch unter die elterliche Obhut der Ehefrau und Mutter gestellt.\n\n2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Frauenhauses X.____ vom 19. September\n2011, wo sich B.____ mit ihren Kindern C.____ und D.____ nach einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann und dessen Bruder seit 27. Juli 2011 aufhielt, und nach weiteren Abklärungen beim Schulsozialdienst, bei der Kindergärtnerin sowie beim Frauenhaus - und\noffensichtlich in Unkenntnis der Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 26. August 2011 -\nverfügte die Vormundschaftsbehörde Y.____ (Vormundschaftsbehörde) am 26. September\n2011, dass die elterliche Obhut von A.____ und B.____ über ihre Kinder C.____ und D.____\ngestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB vorläufig aufgehoben wird. Die Kinder wurden gemäss Art. 310\nAbs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314a ZGB vorübergehend im Heim \"Auf Berg\" platziert. Für\ndie Kinder wurde zudem eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Einer\nallfälligen Beschwerde gegen den Beschluss de Vormundschaftsbehörde wurde gemäss\nArt. 314 Abs. 2 ZGB und § 175 lit. b Gemeindegesetz die aufschiebende Wirkung entzogen.\n\n3. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 erhob B.____, vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann, Advokatin, Binningen, substituiert durch lic.iur Martina Horni, gegen den Entscheid der\nVormundschaftsbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung\nbetreffend Obhutsentzug, Heimplatzierung und Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft. Des\nWeiteren beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Begründung\nführt sie aus, dass sie sich aufgewühlt durch die von Gewalt geprägten familiären Ereignisse,\ndie darauf folgende Einleitung des Untersuchungsverfahrens durch die basellandschaftlichen\nStrafbehörden gegen den Ehemann und die damit verbundene unverzügliche Überweisung von\nihr und ihrer Kinder ins Frauenhaus in X.____ in einer emotionalen und psychisch sehr belastenden Notlage befunden habe. Sie bestreite jedoch, dass sie ihre Kinder vernachlässigt habe\nund sie die Tagesstrukturen nicht habe einhalten können. Im Weiteren verweist sie auf Art.\n315a ZGB, wonach das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung oder den\nSchutz der ehelichen Gemeinschaft die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten\nhabe und diesfalls auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen treffe. Die Vormundschaftsbehörde werde dann lediglich mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahmen beauftragt. Es liege\nin casu ein Zuständigkeitskonflikt vor, wäre doch grundsätzlich das Bezirksgericht Liestal zur\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nRegelung der elterlichen Obhut ermächtigt gewesen und nicht die Vormundschaftsbehörde.\nSofern das Gericht dennoch der Ansicht sei, dass die Vormundschaftsbehörde aufgrund von\nArt. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB befugt gewesen sei, sofort notwenige Massnahmen anzuordnen,\ngelte es zu beachten, dass dies spätestens mit der gerichtlichen Regelung der elterlichen Obhut\nim Eheschutzverfahren nicht mehr der Fall sei. Bereits aus diesen formellen Gründen sei die\nangefochtene Verfügung aufzuheben.\n\n"}