3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'100 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'357.50 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V. Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht