7.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer wird für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung entsprechend einem Stundenaufwand des Rechtsvertreters von 8 Stunden zu dem in der Honorarnote ausgewiesenen Stundenansatz von CHF 250.00 und einem Stundenaufwand des Volontärs von 11.5 Stunden à CHF 150.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 356.30 von insgesamt CHF 4'357.50 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Regierungsrates zugesprochen (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). 7.3 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückgewiesen.