Das Kantonsgericht hat zu entscheiden, ob eine Anspruchsgrundlage für eine Aufenthaltsbewilligung vorhanden ist. Aufgrund des Ausgeführten ist ein solcher Entscheid zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, da unklar ist, ob die Familiengemeinschaft, resp. der Ehewille weiterhin besteht. Demzufolge wird das Amt für Migration angewiesen, den Sachverhalt dahingehend abzuklären.