Hierzu führen sie jedoch aus, dass getrenntes Wohnen zur Zeit die geeignete Form für ihre Familiengemeinschaft sei, ein erneutes Zusammenwohnen wolle nicht überstürzt werden, vor allem in Rücksicht auf den Sohn der Ehefrau, dem ein hin und her erspart werden solle. Dies beeinträchtige jedoch die Beziehung zwischen den Eheleuten nicht, da sie sich trotz räumlicher Trennung häufig treffen und den regelmässigen Kontakt zueinander suchen würden. Das Kantonsgericht hat zu entscheiden, ob eine Anspruchsgrundlage für eine Aufenthaltsbewilligung vorhanden ist.