Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht anhaltendem Getrenntleben, das heisst über sechs bis zwölf Monate hinaus, ist zu eruieren ob die Trennung definitiv und die Familiengemeinschaft als aufgelöst zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wohnen seit April 2010 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Hierzu führen sie jedoch aus, dass getrenntes Wohnen zur Zeit die geeignete Form für ihre Familiengemeinschaft sei, ein erneutes Zusammenwohnen wolle nicht überstürzt werden, vor allem in Rücksicht auf den Sohn der Ehefrau, dem ein hin und her erspart werden solle.