6. Aufgrund der obgenannten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie der diesbezüglich unklaren Aktenlage konnte das Kantonsgericht anlässlich der heutigen Parteiverhandlung nicht abschliessend feststellen, ob die Ehe als definitiv gescheitert und die Familiengemeinschaft als aufgelöst zu betrachten ist, zumal die Parteien übereinstimmend ausgesagt haben, dass ein erneutes Zusammenkommen möglich sei und wieder reger Kontakt herrsche, resp. der Ehewille noch vorhanden sei. Von dem Erfordernis des Zusammenwohnens gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG kann nach Art.