5.2 Der Beschwerdeführer heiratete am 30. März 2006 die Schweizerin C.____. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten trennten sie sich am 29. April 2010, worauf der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Das eheliche Zusammenleben dauerte demzufolge ca. vier Jahre und einen Monat. Nach Aussagen des Ehepaares fand im September 2010 ein Eheschutzverfahren statt. Mit unadressiertem Schreiben vom 28. Februar 2011 betonte C.____, dass ein erneutes Zusammenkommen und Zusammenwohnen nicht ausgeschlossen sei. Sie schrieb, dass sie seit Ende August, Anfang September wieder sehr engen, regelmässigen Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe und sie sich wieder näher gekommen