kann aufgrund moderner Lebensformen, beruflichen Überlegungen oder ehelichen Schwierigkeiten vorübergehend oder dauernd auf ein Zusammenleben verzichtet werden (vgl. CARONI Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht MARTINA, in CARONI/GÄCHTER/TURNHERR [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 50 AuG, N 16). 5.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Mazedonien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde.