50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Diese ist im Regelfall dann gegeben, wenn sich die Eheleute definitiv getrennt haben und keine ernsthafte Aussicht mehr besteht, dass sie sich wieder vereinigen könnten, wobei zusätzlich der Ehewille erloschen erscheinen muss. Für die Annahme einer Auflösung der Ehegemeinschaft ist somit weder eine eheschutzrichterliche oder gerichtliche Trennung noch eine Scheidung der Ehegatten erforderlich (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG, N 1). Ausschlaggebendes Kriterium ist der Zeitpunkt, ab dem der Ehewille entfällt und nicht die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Es