76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Bei anhaltendem Getrenntleben, das heisst über eine Dauer von sechs bis zwölf Monaten hinaus, ist aufgrund der Aussagen der Ehegatten, der ehelichen Kontakte und der weiteren Umstände zu eruieren, ob die Trennung definitiv und die Familiengemeinschaft als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 49 AuG, N 3).