1034 ff.). Gemäss § 12 Abs. 1 VPO hat das Gericht sodann von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen festzustellen. Es ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollständig neu zu erforschen. Es kann sich somit in der Regel damit begnügen, die Stichhaltigkeit der Vorbringen zu überprüfen. Der Untersuchungsgrundsatz bringt es